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VSG NRW

§ 23 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 verdeckte technische Mittel in Wohnungen einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen herzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-2 (2) Die Anordnung einer Wohnraumüberwachung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Zielperson dort zur Zeit der Maßnahme aufhält, sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und der Zweck der Maßnahme nicht allein unter Beschränkung auf die Wohnung der Zielperson zu erreichen ist. Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der verfügungsberechtigten Personen betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-3 (3) Steht zu vermuten, dass in Privaträumen Gespräche mit Personen des persönlichen Vertrauens geführt werden, ist die Anwendung von Mitteln nach Absatz 1 unzulässig. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass

1. den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder

2. die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-4 (4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Abweichend von § 13 Absatz 5 trifft die Anordnung bei Gefahr im Verzug die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich ist oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendigung ist dem für die Anordnung zuständigen Gericht anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-5 (5) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden, vor ihrer Auswertung dem für die Anordnung zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Soweit einen Vertrauensbereich betreffende Erkenntnisse erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. § 21 Absatz 7 und 9 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-6 (6) Bei Gefahr im Verzug können die Erkenntnisse, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, durch eine von der Auswertung unabhängige und besonders bestellte Bedienstete oder einen solchen Bediensteten des für Inneres zuständigen Ministeriums, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Diese oder dieser entscheidet im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des für Inneres zuständigen Ministeriums über eine vorläufige Verwertung der Erkenntnisse entsprechend Absatz 5 Satz 2 und 3. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 5 Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-7 (7) Dient die Maßnahme ausschließlich dem kurzzeitig erforderlichen Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in der Wohnung tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 4 Satz 1 durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-8 (8) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind vom übrigen Aktenbestand und gemeinsamen Dateien im Sinne des § 29 getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/23#abs-9 (9) Die Maßnahme ist nach ihrer Beendigung der betroffenen Person gemäß § 12 mitzuteilen.

§ 22 § 24